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Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen

Warum die Pfandpflicht?

Das Pfandsystem sichert ein sortenreines Erfassen und hochwertiges Recycling von Einweggetränkeverpackungen. Es schafft einen Anreiz zur Rückgabe und hemmt die Vermüllung.

Einweg oder Mehrweg?

Im Unterschied zu Einweggetränkeverpackungen werden Mehrweggetränkeverpackungen mehrfach zum gleichen Zweck verwendet. Sie werden gereinigt und wieder mit Getränken befüllt. „Mehrwegflaschen“, kosten auch immer Pfand, dessen Höhe aber variiert.

Kein Pfand?

Nicht bepfandet werden Kartonverpackungen, Schlauch- und Standbodenbeutel sowie Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse oder diätetische Getränke für Säuglinge und Kleinkinder enthalten. Auch sehr kleine und große Gebindegrößen sind von der Pfandpflicht befreit (mehr als 3 Liter oder weniger als 0,1 Liter).

Worauf wird Pfand erhoben?

Folgende Einweggetränkeverpackungen (z. B. Dosen und PET-Flaschen) sind pfandpflichtig:

  • Mineralwasser (auch Quell-, Tafel- und Heilwasser mit oder ohne Kohlensäure)
  • Bier- und Biermischgetränke (auch alkoholfrei)
  • Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (z. B. Limonaden, Brausen, Bittergetränke, Eistee, Sportgetränke, Schorlen)

Wer erhebt das Pfand?

Hersteller und Händler von bestimmten Einweggetränkeverpackungen müssen für diese ein Pfand erheben, sie kennzeichnen und zurücknehmen. 

Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, droht ein Bußgeld.

Wussten Sie schon?

Auch im Ausland abgefüllte Getränke in Einweggetränkeverpackungen unterliegen der Pfand-, Kennzeichnungs- und Rücknahmepflicht, wenn sie in Deutschland in Verkehr gebracht werden.

Wer nimmt Verpackungen zurück?

Die Rücknahme- und Pfandpflicht besteht auf allen Handelsstufen bis zu den Endverbraucherinnen und - verbrauchern. Einweggetränkeverpackungen können überall dort zurückgegeben werden, wo pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen der selben Art verkauft werden. Unterschieden wird nur nach der Materialart (also ob Blech oder Kunststoff), so dass z. B. Dosen nur zurücknehmen muss, wer selbst auch welche verkauft.

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m² müssen nur die Getränkeverpackungen der Marken zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment haben. Auch Kioske und Imbisse dürfen ausschließlich korrekt bepfandete Getränkeverpackungen in den Verkehr bringen und müssen auch bei der Rückgabe das Pfand erstatten.

Hinweispflichten im Handel

Ob Ihr Getränk in einer Einweg- oder Mehrweggetränkeverpackung verkauft wird, erkennen Sie in Geschäften sowie im Online- und Versandhandel an den Hinweisen „EINWEG“ und „MEHRWEG“.

Online einkaufen

Die Pfand- und Rücknahmepflicht gilt auch für den Online- und Versandhandel sowie für den Verkauf aus Automaten. Auch hier müssen Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung gewährleistet werden.

Wie hoch ist das Pfand?

Für alle Einweggetränkeverpackungen von 0,1 bis 3 Liter Inhalt sind mindestens 25 Cent je Verpackung zu erheben.

Kennzeichnung der Verpackung

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind durch ein einheitliches Logo gekennzeichnet.

Stand: 08.02.2023

Dezernat 22: Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Reideburger Str. 47
06116 Halle (Saale)

Tel.: +49 345 5704 - 0
poststelle(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de