Menu
menu

Anzeigepflicht für Tiergehege an die Naturschutzbehörden der Landkreise

Kurzinformation "Anzeigepflicht Tiergehege" (52 KB, nicht barrierefrei)
Seit dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 besteht mit § 43 wieder eine gesetzliche Anzeigepflicht für Tiergehege außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden.

1. Was sind Tiergehege?

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Eine Anzeigepflicht mindestens einen Monat im Voraus gilt für

  • die Errichtung (Neubau) und
  • die Erweiterung (Vergrößerung) sowie
  • die wesentliche Änderung eines Tiergeheges (z.B. die Hinzunahme einer neuen Tierart oder die Vergrößerung der Anzahl der Tiere).

Die Anzeigepflicht gilt auch für alle bereits bestehenden Tiergehege sowie für bestehende Tiergehege, für die bei der Errichtung eine gesonderte Genehmigung (z.B. eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Gestattung, eine Eingriffsgenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz) erforderlich war.

2. Wie und an wen erfolgt die Anzeige?

Die Anzeige des Tiergeheges erfolgt bitte auf dem anliegenden Formular, das an die zuständige Naturschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu senden ist. Dem ist eine Lageskizze beizufügen.

Formular Anzeige Tiergehege  (25 KB, nicht barrierefrei)

3. Ausnahmen von der Anzeigepflicht?

Eine Anzeige wird nicht erforderlich erachtet für:

  1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen:
    a. keine besonders geschützten Tiere oder
    b. Tiere der in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten, die der Meldepflichtbefreiung unterliegen, gehalten werden;
  2. Auswilderungsgehege für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten, wenn die Tiere nicht länger als einen Monat darin verbleiben;
  3. Tiergehege, in denen nicht mehr als fünf Tiere der dem Bundesjagdgesetz unterliegenden Arten Rothirsch, Damhirsch, Reh, Mufflon oder Wildschwein gehalten werden.

Die besonders geschützten Tierarten können unter www.wisia.de ermittelt werden und die von der Meldepflicht befreiten Arten der Anlage 5 BArtSchV -Meldepflichtbefreiung (36 KB, nicht barrierefrei).

4. Wichtiger Hinweis

Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt keine darüber hinaus erforderlichen Genehmigungen wie z. B. die Baugenehmigung, die wasserrechtliche Gestattung, die Eingriffsgenehmigung oder die Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz. Diese Genehmigungen sind gegebenenfalls gesondert zu beantragen.

Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt ebenfalls nicht die Tierbestandsmeldungen für besonders geschützte Tiere. Der Tierbestand ist wie bisher dem CITES-Büro in Steckby zu melden.

5. Haltungsgutachten

In Sachsen-Anhalt werden bei der Prüfung von Tiergehegen die folgenden Haltungsgutachten zu Grunde gelegt.

Die Bezeichnungen der einzelnen Gutachten und die Anwendung sind in der folgenden Übersicht dargestellt.

     

Letzte Aktualisierung: 08.07.2020

Zum Seitenanfang

Kontakt:

Naturschutz
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Reideburger Str. 47
06116 Halle (Saale)

Kontrollaufgaben des Artenschutzes/
CITES-Büro

Zerbster Straße 7
39264 Steckby

Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale)
Fax: +49 39244 940-919
E-Mail: cites(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de

Informationen:

Moschusschildkröte und Zebrawels L46 - Meldepflicht für neue Tierarten
Pressemitteilung 05/2023 vom 02.03.2023

Weitere Hinweise sind in den nachfolgenden Fachinformationen sowie unter Artenschutz-rechtliche Informationsschriften zu finden.